Aufpassen bei der Wohnungskündigung

Wer endlich seine Traumwohnung zur Miete gefunden hat, möchte sich dort natürlich erst einmal auf lange Sicht hin wohlfühlen. Doch meist kommt es früher oder später zu einem Wohnungswechsel, der die Kündigung der Mietwohnung voraussetzt. Dabei gibt es einige Punkte zu beachten.

Auch der Vermieter darf kündigen

Mieter genießen einen besonderen Schutz dahingehend, dass das Wohnraummietrecht die Wohnung als Mittelpunkt der privaten Existenz ansieht. Dem Mieter ist es jederzeit möglich, den Mietvertrag unter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist zu kündigen. Für den Vermieter sieht dies schon etwas anders aus. Ihm steht kein solch umfassendes Kündigungsrecht zu. Dennoch hat auch der Vermieter die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen. Dafür muss jedoch ein berechtigtes Interesse seitens des Vermieters vorliegen. Und dies ist nur in konkret benannten Fällen gegeben. In der Praxis sind dies vor allem zwei Tatbestände.

Zum einen, wenn der Mieter schuldhaft vertragliche Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, also beispielsweise seiner Pflicht zur Zahlung der Miete nicht nachkommt. Zum anderen, wenn seitens des Vermieters Eigenbedarf besteht, er den Wohnraum also selbst nutzen muss. Dennoch ist auch bei Vorliegen der Tatbestände nicht sofort ein Kündigungsrecht des Vermieters zu bejahen. Vielmehr muss der Pflichtverletzung durch den Mieter ein gewisses Gewicht zugesprochen werden. Nur dann ist eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter auch eine angemessene Reaktion. Daher muss jeder Fall stets für sich alleinstehend abgewogen werden.

Auch andere Gründe können eine Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen

Das Wohnraummietrecht nennt die Gründe, aus denen der Vermieter kündigen kann, nicht abschließend. Das heißt, in der täglichen Praxis können auch individuelle Gründe dazu führen, dass sich der Vermieter aus dem Vertragsverhältnis lösen möchte. Voraussetzung dafür ist, dass das Interesse an der Kündigung vernünftig, nachvollziehbar und von bedeutendem Gewicht ist. Natürlich muss das Interesse auch konform gehen mit der Sozial- und Rechtsordnung. Daher wird immer auch geschaut, welche Auswirkungen die Kündigung für den Mieter haben kann.

Tritt im Einzelfall eine unbillige Härte ein, steht dem Mieter die Möglichkeit offen, sich gegen die Kündigung zu wehren. Der Mieter selbst kann das Vertragsverhältnis fristgerecht kündigen, meist gilt hier die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. § 573 c Absatz 1 Satz 1 BGB gibt ab, dass die Kündigung hierbei spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Wer die Kündigung nicht fristgerecht abgibt, sorgt dafür, dass sich die Kündigung um einen Monat nach hinten verschiebt. Gekündigt wird das Mietverhältnis stets schriftlich.

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